Über uns
Auszug aus der Satzung:
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Koordinierungsrat deutscher Nicht-Regierungsorganisationen gegen Antisemitismus e.V. (im Folgenden: Koordinierungsrat oder Verein) ist ein Dachverband von Organisationen und Einrichtungen, die sich in der Antisemitismusbekämpfung engagieren. Der Koordinierungsrat wendet sich entschieden gegen alle Formen von Antisemitismus, rechts, links und in der Mitte der Gesellschaft. Er bezieht dabei auch den „neuen“ israelfeindlichen Antisemitismus ein, ebenso den islamischen und arabischen Antisemitismus sowie die antisemitische Völkermordagitation der Islamischen Republik Iran. Die inhaltliche Orientierung des Koordinierungsrats beruht zudem auf dem Gründungsbeschluss der nicht-rechtsfähigen Vorgängerorganisation „Koordinierungsrat deutscher Nicht-Regierungsorganisationen gegen Antisemitismus“ vom 17. Juni 2007, auf den Grundsatzpositionen der Beschlüsse der Zweiten Koordinierungskonferenz deutscher Nicht-Regierungsorganisationen vom 24. November 2008 sowie auf dem Bundestagsbeschluss vom 4. November 2008 zur Antisemitismusbekämpfung (vgl. BT-Drs. 16/10775). Die Aufgabe des Vereins ist es, Fragen zur Antisemitismusbekämpfung durch Initiativen im politischen Raum, Veranstaltungen, insbesondere Diskussionsforen, Publikationen oder auf andere Weise aufzugreifen und im öffentlichen Verständnis voranzubringen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch Personen, die keine Mitglieder sind, dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jede Beschlußvorlage, die eine Veränderung der steuerrechtlichen Behandlung zur Folge haben könnte, ist vor Beschlußfassung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insofern unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist.